H B 185.4 (Gebäudemix) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1 (gewogene Restnutzungsdauer): Der Grundbesitzwert (Ertragswert) für ein Geschäftsgrundstück (Bodenwert: 300 000 EUR), bebaut mit einem Verwaltungsgebäude (jährlicher Rohertrag: 100 000 EUR, Baujahr 1999) und einem Industriegebäude (jährlicher Rohertrag: 40 000 EUR…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1 (gewogene Restnutzungsdauer):
Der Grundbesitzwert (Ertragswert) für ein Geschäftsgrundstück (Bodenwert: 300 000 EUR), bebaut mit einem Verwaltungsgebäude (jährlicher Rohertrag: 100 000 EUR, Baujahr 1999) und einem Industriegebäude (jährlicher Rohertrag: 40 000 EUR, Baujahr 1999), ermittelt sich am Bewertungsstichtag (1.2.2018) wie folgt:
1. Ermittlung der gewogenen Restnutzungsdauer:
Verwaltungsgebäude: | wirtsch. Gesamtnutzungsdauer (Anlage 22 zum BewG) | 60 Jahre
abzüglich Alter am Bewertungsstichtag | ./. 19 Jahre
Restnutzungsdauer | 41 Jahre
Industriegebäude: | wirtsch. Gesamtnutzungsdauer (Anlage 22 zum BewG) | 40 Jahre
abzüglich Alter am Bewertungsstichtag | ./. 19 Jahre
Restnutzungsdauer | 21 Jahre
(Mindest-Restnutzungsdauer nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG jeweils überschritten)
RNDgewogen = | RoG1 (100 000 EUR) x RND1 (41 Jahre) + RoG2 (40 000 EUR) x RND2 (21 Jahre)
RoG1 (100 000 EUR) + RoG2 (40 000 EUR)
RNDgewogen = 35,29 Jahre = rd. 35 Jahre
2. Grundbesitzwert:
Rohertrag (100 000 EUR + 40 000 EUR =) | 140 000 EUR
abzüglich Bewirtschaftungskosten 22 % (Anlage 23 zum BewG: Geschäftsgrundstück, 35 Jahre RND) | ./. 30 800 EUR
Reinertrag des Grundstücks | 109 200 EUR
abzüglich Bodenwertverzinsung (§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 BewG: Liegenschaftszinssatz 6,5 % x 300 000 EUR Bodenwert) | ./. 19 500 EUR
Gebäudereinertrag | 89 700 EUR
Vervielfältiger 13,69 (Anlage 21 zum BewG: RNDgewogen 35 Jahre, Liegenschaftszinssatz 6,5 %) | x 13,69
Gebäudeertragswert | 1 227 993 EUR
Bodenwert (300 000 EUR) | + 300 000 EUR
Ertragswert/Grundbesitzwert | 1 527 993 EUR
Beispiel 2 (gewichtete Restnutzungsdauer):
Das Geschäftsgrundstück nach Beispiel 1 wurde zu einem jährlichen Gesamtentgelt in Höhe von 140 000 EUR vermietet. Das Verwaltungsgebäude hat eine Nutzfläche von 1 000 m² und das Industriegebäude eine Nutzfläche von 800 m².
1. Ermittlung der gewichteten Restnutzungsdauer:
Verwaltungsgebäude: | wirtsch. Gesamtnutzungsdauer (Anlage 22 zum BewG) | 60 Jahre
abzüglich Alter am Bewertungsstichtag | ./. 19 Jahre
Restnutzungsdauer | 41 Jahre
Industriegebäude: | wirtsch. Gesamtnutzungsdauer (Anlage 22 zum BewG) | 40 Jahre
abzüglich Alter am Bewertungsstichtag | ./. 19 Jahre
Restnutzungsdauer | 21 Jahre
(Mindest-Restnutzungsdauer nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG jeweils überschritten)
RNDgewichtet = | NF1 (1 000 m²) x RND1 (41 Jahre) + NF2 (800 m²) x RND2 (21 Jahre)
NF1 (1 000 m²) + NF2 (800 m²)
RNDgewichtet = 32,11 = rd. 32 Jahre
2. Grundbesitzwert:
Rohertrag (140 000 EUR) | 140 000 EUR
abzüglich Bewirtschaftungskosten 22 % (Anlage 23 zum BewG: Geschäftsgrundstück, 35 Jahre RND) | ./. 30 800 EUR
Reinertrag des Grundstücks | 109 200 EUR
abzüglich Bodenwertverzinsung (§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 BewG: Liegenschaftszinssatz 6,5 % x 300 000 EUR Bodenwert) | ./. 19 500 EUR
Gebäudereinertrag | 89 700 EUR
Vervielfältiger 13,33 (Anlage 21 zum BewG: RNDgewichtet 32 Jahre, Liegenschaftszinssatz 6,5 %) | x 13,33
Gebäudeertragswert | 1 195 701 EUR
Bodenwert (300 000 EUR) | + 300 000 EUR
Ertragswert/Grundbesitzwert | 1 495 701 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 185 BewG – Ermittlung des Gebäudeertragswerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187). (2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder…
§ 185 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 185 BewG
- R B 185.1 ErbStR – BodenwertverzinsungErbStH
- R B 185.1 (4) ErbStR – BodenwertverzinsungErbStH
- R B 185.2 ErbStR – VervielfältigerErbStH
- R B 185.3 ErbStR – RestnutzungsdauerErbStH
- R B 185.4 ErbStR – Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. GebäudeteilenErbStH
- H B 185.1 (3) (Selbstständig verwertbare Teilfläche) ErbStH – Selbstständig verwertbare TeilflächeErbStH
- H B 185.4 (Formel zur Ermittlung der gewogenen Restnutzungsdauer) ErbStH – Formel zur Ermittlung der gewogenen RestnutzungsdauerErbStH
- H B 185.4 (Formel zur Ermittlung der gewichteten Restnutzungsdauer) ErbStH – Formel zur Ermittlung der gewichteten RestnutzungsdauerErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 185 BewG
- BFH, Urteil vom 05.12.2019, II R 41/161. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist . 2.…
- BFH, Beschluss vom 25.09.2018, II B 13/181. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
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