Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 185.4 (Gebäudemix) ErbStH

GebäudemixHinweis der Finanzverwaltung zu § 185 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1 (gewogene Restnutzungsdauer): Der Grundbesitzwert (Ertragswert) für ein Geschäftsgrundstück (Bodenwert: 300 000 EUR), bebaut mit einem Verwaltungsgebäude (jährlicher Rohertrag: 100 000 EUR, Baujahr 1999) und einem Industriegebäude (jährlicher Rohertrag: 40 000 EUR…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1 (gewogene Restnutzungsdauer):

Der Grundbesitzwert (Ertragswert) für ein Geschäftsgrundstück (Bodenwert: 300 000 EUR), bebaut mit einem Verwaltungsgebäude (jährlicher Rohertrag: 100 000 EUR, Baujahr 1999) und einem Industriegebäude (jährlicher Rohertrag: 40 000 EUR, Baujahr 1999), ermittelt sich am Bewertungsstichtag (1.2.2018) wie folgt:

1. Ermittlung der gewogenen Restnutzungsdauer:

Verwaltungsgebäude: | wirtsch. Gesamtnutzungsdauer (Anlage 22 zum BewG) | 60 Jahre

abzüglich Alter am Bewertungsstichtag | ./. 19 Jahre

Restnutzungsdauer | 41 Jahre

Industriegebäude: | wirtsch. Gesamtnutzungsdauer (Anlage 22 zum BewG) | 40 Jahre

abzüglich Alter am Bewertungsstichtag | ./. 19 Jahre

Restnutzungsdauer | 21 Jahre

(Mindest-Restnutzungsdauer nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG jeweils überschritten)

RNDgewogen = | RoG1 (100 000 EUR) x RND1 (41 Jahre) + RoG2 (40 000 EUR) x RND2 (21 Jahre)

RoG1 (100 000 EUR) + RoG2 (40 000 EUR)

RNDgewogen = 35,29 Jahre = rd. 35 Jahre

2. Grundbesitzwert:

Rohertrag (100 000 EUR + 40 000 EUR =) | 140 000 EUR

abzüglich Bewirtschaftungskosten 22 % (Anlage 23 zum BewG: Geschäftsgrundstück, 35 Jahre RND) | ./. 30 800 EUR

Reinertrag des Grundstücks | 109 200 EUR

abzüglich Bodenwertverzinsung (§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 BewG: Liegenschaftszinssatz 6,5 % x 300 000 EUR Bodenwert) | ./. 19 500 EUR

Gebäudereinertrag | 89 700 EUR

Vervielfältiger 13,69 (Anlage 21 zum BewG: RNDgewogen 35 Jahre, Liegenschaftszinssatz 6,5 %) | x 13,69

Gebäudeertragswert | 1 227 993 EUR

Bodenwert (300 000 EUR) | + 300 000 EUR

Ertragswert/Grundbesitzwert | 1 527 993 EUR

Beispiel 2 (gewichtete Restnutzungsdauer):

Das Geschäftsgrundstück nach Beispiel 1 wurde zu einem jährlichen Gesamtentgelt in Höhe von 140 000 EUR vermietet. Das Verwaltungsgebäude hat eine Nutzfläche von 1 000 m² und das Industriegebäude eine Nutzfläche von 800 m².

1. Ermittlung der gewichteten Restnutzungsdauer:

Verwaltungsgebäude: | wirtsch. Gesamtnutzungsdauer (Anlage 22 zum BewG) | 60 Jahre

abzüglich Alter am Bewertungsstichtag | ./. 19 Jahre

Restnutzungsdauer | 41 Jahre

Industriegebäude: | wirtsch. Gesamtnutzungsdauer (Anlage 22 zum BewG) | 40 Jahre

abzüglich Alter am Bewertungsstichtag | ./. 19 Jahre

Restnutzungsdauer | 21 Jahre

(Mindest-Restnutzungsdauer nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG jeweils überschritten)

RNDgewichtet = | NF1 (1 000 m²) x RND1 (41 Jahre) + NF2 (800 m²) x RND2 (21 Jahre)

NF1 (1 000 m²) + NF2 (800 m²)

RNDgewichtet = 32,11 = rd. 32 Jahre

2. Grundbesitzwert:

Rohertrag (140 000 EUR) | 140 000 EUR

abzüglich Bewirtschaftungskosten 22 % (Anlage 23 zum BewG: Geschäftsgrundstück, 35 Jahre RND) | ./. 30 800 EUR

Reinertrag des Grundstücks | 109 200 EUR

abzüglich Bodenwertverzinsung (§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 BewG: Liegenschaftszinssatz 6,5 % x 300 000 EUR Bodenwert) | ./. 19 500 EUR

Gebäudereinertrag | 89 700 EUR

Vervielfältiger 13,33 (Anlage 21 zum BewG: RNDgewichtet 32 Jahre, Liegenschaftszinssatz 6,5 %) | x 13,33

Gebäudeertragswert | 1 195 701 EUR

Bodenwert (300 000 EUR) | + 300 000 EUR

Ertragswert/Grundbesitzwert | 1 495 701 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 185 BewG – Ermittlung des Gebäudeertragswerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187). (2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder…

§ 185 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 185 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 185 BewG

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