R B 185.3 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. ²Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. ²Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen.
(2) ¹Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes ist der Anlage 22 zum BewG zu entnehmen. ²Sie richtet sich nach der Grundstücksart im Sinne des § 181 BewG und den in der Anlage 22 zum BewG ausgewiesenen Gebäudearten. ³Die Gesamtnutzungsdauer für nicht aufgeführte Gebäudearten ist aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. ⁴Wird ein Gebäude mit nichtselbstständigen Gebäudeteilen unterschiedlich genutzt, ist die Wahl der maßgeblichen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer entsprechend der Grundstücksart des § 181 BewG wie folgt vorzunehmen:
1. ¹Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Mietwohngrundstück, ist die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Mietwohngrundstücke in Höhe von 70 Jahren anzunehmen. ²Dies gilt unabhängig davon, ob im Gebäude enthaltene Räume (z. B. Verkaufsräume oder Büros) für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre.
2. ¹Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Geschäftsgrundstück, das aus einem Gebäude mit nicht selbstständigen Gebäudeteilen verschiedener Bauart oder Nutzung (z. B. geschossweise unterschiedliche Bauart, Tiefgarage unter Bankgebäude) besteht, ist zur Ermittlung einer einheitlichen Restnutzungsdauer die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Geschäftsgrundstücke laut Anlage 22 zum BewG anzunehmen, die dem durch die Hauptnutzung des Gebäudes bestimmten Gesamtgepräge des Gebäudes entspricht. ²Dies gilt unabhängig davon, ob im Gebäude enthaltene Räume (z. B. Wohnungen) für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre. ³Ist keine der Nutzungen des Gebäudes prägend, ist für dieses Gebäude bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer von der durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer der jeweiligen Gebäudearten der Anlage 22 zum BewG auszugehen.
3. Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein gemischt genutztes Grundstück, ist die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für gemischt genutzte Grundstücke in Höhe von 70 Jahren anzunehmen.
⁵Zur Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer bei einer wirtschaftlichen Einheit mit mehreren selbstständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen R B 185.4 Abs. 2.
(3) Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, kann von einer Verlängerung (Abs. 4) oder Verkürzung (Abs. 5) der Restnutzungsdauer auszugehen sein.
(4) ¹Eine Verlängerung der Restnutzungsdauer ist nur anzunehmen, wenn in den letzten zehn Jahren durchgreifende Modernisierungen vorgenommen wurden, die nach dem Punktesystem der nachfolgenden Tabelle 1 eine überwiegende oder umfassende Modernisierung ergeben. ²Hinsichtlich der durchgeführten Modernisierungsarbeiten ist auf die überwiegende Erneuerung bzw. Verbesserung der jeweiligen einzelnen Bauteile (Modernisierungselemente) abzustellen, die Punkte der Tabelle 1 sind für das jeweilige Bauteil folglich nur insgesamt oder gar nicht anzusetzen. ³Die verlängerte Restnutzungsdauer ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen 2 bis 6. ⁴Eine Interpolation ist nicht vorzunehmen. ⁵Die nachfolgenden Tabellen sind für Wohngebäude und analog für Nichtwohngebäude anzuwenden.
Tabelle 1
Modernisierungselemente | Punkte
Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung | 4
Modernisierung der Fenster und Außentüren | 2
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) | 2
Modernisierung der Heizungsanlage | 2
Wärmedämmung der Außenwände | 4
Modernisierung von Bädern | 2
Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen | 2
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung | 2
14 bis 16 Punkte: | überwiegend modernisiert
≥ 18 Punkte: | umfassend modernisiert
Tabelle 2
Übliche Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre) | neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 10 | 60 | 62
≥ 15 | 57 | 60
≥ 20 | 54 | 58
≥ 25 | 51 | 57
≥ 30 | 49 | 55
≥ 35 | 47 | 54
≥ 40 | 45 | 53
≥ 45 | 43 | 52
≥ 50 | 42 | 51
≥ 55 | 41 | 50
≥ 60 | 40 | 50
≥ 65 | 39 | 49
≥ 70 | 38 | 49
Tabelle 3
Übliche Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre) | neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 10 | 50 | 52
≥ 15 | 47 | 51
≥ 20 | 45 | 49
≥ 25 | 42 | 48
≥ 30 | 40 | 46
≥ 35 | 38 | 45
≥ 40 | 37 | 44
≥ 45 | 35 | 43
≥ 50 | 34 | 43
≥ 55 | 33 | 42
≥ 60 | 33 | 42
Tabelle 4
Übliche Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre) | neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 10 | 41 | 43
≥ 15 | 38 | 41
≥ 20 | 36 | 40
≥ 25 | 33 | 39
≥ 30 | 32 | 38
≥ 35 | 30 | 37
≥ 40 | 29 | 36
≥ 45 | 28 | 35
≥ 50 | 27 | 35
Tabelle 5
Übliche Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre) | neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 5 | 35 | 36
≥ 10 | 32 | 34
≥ 15 | 29 | 32
≥ 20 | 27 | 31
≥ 25 | 25 | 30
≥ 30 | 23 | 29
≥ 35 | 22 | 28
≥ 40 | 22 | 28
Tabelle 6
Übliche Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre) | neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 5 | 25 | 26
≥ 10 | 22 | 25
≥ 15 | 20 | 23
≥ 20 | 18 | 22
≥ 25 | 17 | 21
≥ 30 | 16 | 21
(5) ¹Eine Verkürzung der Restnutzungsdauer kommt nur bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude in Betracht. ²Baumängel und Bauschäden oder wirtschaftliche Gegebenheiten können im typisierenden Bewertungsverfahren zu keiner Verkürzung der Restnutzungsdauer führen.
(6) ¹Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG regelmäßig noch mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. ²Die Regelung unterstellt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht insbesondere bei älteren Gebäuden in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen verlängert wurde. ³Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude kann die Mindest-Restnutzungsdauer jedoch unterschritten werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 185 BewG – Ermittlung des Gebäudeertragswerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187). (2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder…
§ 185 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 185 BewG
- R B 185.1 ErbStR – BodenwertverzinsungErbStH
- R B 185.1 (4) ErbStR – BodenwertverzinsungErbStH
- R B 185.2 ErbStR – VervielfältigerErbStH
- R B 185.4 ErbStR – Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. GebäudeteilenErbStH
- H B 185.1 (3) (Selbstständig verwertbare Teilfläche) ErbStH – Selbstständig verwertbare TeilflächeErbStH
- H B 185.4 (Formel zur Ermittlung der gewogenen Restnutzungsdauer) ErbStH – Formel zur Ermittlung der gewogenen RestnutzungsdauerErbStH
- H B 185.4 (Formel zur Ermittlung der gewichteten Restnutzungsdauer) ErbStH – Formel zur Ermittlung der gewichteten RestnutzungsdauerErbStH
- H B 185.4 (Gebäudemix) ErbStH – GebäudemixErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 185 BewG
- BFH, Urteil vom 05.12.2019, II R 41/161. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist . 2.…
- BFH, Beschluss vom 25.09.2018, II B 13/181. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche