R B 185.2 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Der Vervielfältiger, mit dem der Gebäudereinertrag kapitalisiert wird, bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz (§ 188 BewG, R B 188.1) und der Restnutzungsdauer (R B 185.3). ²Mathematisch handelt es sich um einen Zeitrentenbarwertfaktor einer jährlich nachschüssig…
Amtlicher Wortlaut
¹Der Vervielfältiger, mit dem der Gebäudereinertrag kapitalisiert wird, bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz (§ 188 BewG, R B 188.1) und der Restnutzungsdauer (R B 185.3). ²Mathematisch handelt es sich um einen Zeitrentenbarwertfaktor einer jährlich nachschüssig zahlbaren Rente, wobei als Rente die jährlich anfallenden Reinerträge der Gebäude mit Hilfe des Vervielfältigers kapitalisiert werden. ³Die Vervielfältiger sind in der Anlage 21 zum BewG dargestellt. ⁴Für Fälle, in denen von den Gutachterausschüssen Liegenschaftszinssätze ermittelt werden, die nicht direkt in der Anlage 21 zum BewG ausgewiesen sind, enthält diese eine Formel zur Berechnung des Vervielfältigers.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 185 BewG – Ermittlung des Gebäudeertragswerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187). (2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder…
§ 185 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 185 BewG
- R B 185.1 ErbStR – BodenwertverzinsungErbStH
- R B 185.1 (4) ErbStR – BodenwertverzinsungErbStH
- R B 185.3 ErbStR – RestnutzungsdauerErbStH
- R B 185.4 ErbStR – Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. GebäudeteilenErbStH
- H B 185.1 (3) (Selbstständig verwertbare Teilfläche) ErbStH – Selbstständig verwertbare TeilflächeErbStH
- H B 185.4 (Formel zur Ermittlung der gewogenen Restnutzungsdauer) ErbStH – Formel zur Ermittlung der gewogenen RestnutzungsdauerErbStH
- H B 185.4 (Formel zur Ermittlung der gewichteten Restnutzungsdauer) ErbStH – Formel zur Ermittlung der gewichteten RestnutzungsdauerErbStH
- H B 185.4 (Gebäudemix) ErbStH – GebäudemixErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 185 BewG
- BFH, Urteil vom 05.12.2019, II R 41/161. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist . 2.…
- BFH, Beschluss vom 25.09.2018, II B 13/181. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche