H B 186.5 (Mietermittlung in den Fällen der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: V besitzt eine Ferienwohnung, die zum vorübergehenden Gebrauch dauernd wechselnden Mietern überlassen wird. Zeitraum | Miete pro Woche | Anzahl der Wochen der jeweiligen Saison | Durchschnittliche Auslastung des Objektes (einschließlich Zeiten der Selbstnutzung und des…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
V besitzt eine Ferienwohnung, die zum vorübergehenden Gebrauch dauernd wechselnden Mietern überlassen wird.
Zeitraum | Miete pro Woche | Anzahl der Wochen der jeweiligen Saison | Durchschnittliche Auslastung des Objektes (einschließlich Zeiten der Selbstnutzung und des anteiligen Leerstandes) | Übliche Miete (Spalte 2 x Spalte 3 x Spalte 4)
1 | 2 | 3 | 4 | 5
Vor-/Nachsaison | 230 EUR | 12 | 40% | 1 104 EUR
Hauptsaison | 300 EUR | 12 | 80% | + 2 880 EUR
Nebensaison | 200 EUR | 28 | 20% | + 1 120 EUR
Summe | 52 | 5 104 EUR
Als übliche Miete im Bewertungsstichtag für den Zeitraum von 12 Monaten ist ein Betrag von 5 104 EUR anzusetzen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 186 BewG – Rohertrag des Grundstücks
(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen. (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile, 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, 2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat, ist die übliche Miete anzusetzen. Die…
§ 186 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 186 BewG
- R B 186.1 ErbStR – RohertragErbStH
- R B 186.2 ErbStR – BetriebskostenErbStH
- R B 186.3 ErbStR – Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen ZweckenErbStH
- R B 186.4 ErbStR – Ansatz der üblichen MieteErbStH
- R B 186.5 ErbStR – Ermittlung der üblichen MieteErbStH
- H B 186.1 (Betriebsaufspaltung) ErbStH – BetriebsaufspaltungErbStH
- H B 186.1 (Gestaffelte Mietänderung) ErbStH – Gestaffelte MietänderungErbStH
- H B 186.1 (Mehrstöckige Mietverhältnisse) ErbStH – Mehrstöckige MietverhältnisseErbStH
- H B 186.1 (Mietvorauszahlungen) ErbStH – MietvorauszahlungenErbStH
- H B 186.5 (Bekanntgabe der Vergleichsgrundstücke) ErbStH – Bekanntgabe der VergleichsgrundstückeErbStH
- H B 186.5 (Ermittlung der üblichen Miete in einem Mietwohngrundstück) ErbStH – Ermittlung der üblichen Miete in einem MietwohngrundstückErbStH
- H B 186.5 (Mietspiegel) ErbStH – MietspiegelErbStH
- H B 186.5 (Zuordnung der Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen) ErbStH – Zuordnung der Leerstandszeiten bei FerienwohnungenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 186 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche