10. SenatNV

BFH, Urteil vom 05.11.2019 – X R 42-43/18, X R 42/18, X R 43/18

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.11.2019 X R 40-41/18 - Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG
ECLI: DE:BFH:2019:U.051119.XR42.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist positives Eigenkapital, das aus vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahren herrührt, unberücksichtigt zu lassen. Die durch das StÄndG 2001 eingeführte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG (derzeit § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG) gebietet es, in dem ersten nach dem…

Leitsatz

NV: Bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist positives Eigenkapital, das aus vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahren herrührt, unberücksichtigt zu lassen. Die durch das StÄndG 2001 eingeführte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG (derzeit § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG) gebietet es, in dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand von "Null" auszugehen (Anschluss an Senatsurteil vom 09.05.2012 - X R 30/06, BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Die Verfahren X R 42/18 und X R 43/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  2. Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.08.2018 - 5 K 1373/16 sowie 5 K 1374/16 aufgehoben. Die Sachen werden an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. August 2018, Az: 5 K 1373/16, Urteil; vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. August 2018, Az: 5 K 1374/16, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. Juli 2024, Az: 5 K 1373/16, Beschluss

Zitierte Normen

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