10. SenatNV

BFH, Urteil vom 06.05.2020 – X R 30/18

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 - Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse
ECLI: DE:BFH:2020:U.060520.XR30.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen…

Leitsatz

NV: Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.09.2018 - 6 K 619/17 aufgehoben. Die Einkommensteuer für 2015 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 22.02.2017 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 07.04.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Sonderausgaben die Beiträge zu Krankenversicherungen um eine Erstattung von 65 € gemindert werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 20. September 2018, Az: 6 K 619/17, Urteil

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