10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.08.2018 – X B 48/18

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
ECLI: DE:BFH:2018:B.280818.XB48.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Anforderungen an die Bildung einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten sind durch die BFH-Rechtsprechung hinlänglich geklärt.

Leitsatz

  1. NV: Die Anforderungen an die Bildung einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten sind durch die BFH-Rechtsprechung hinlänglich geklärt.
  2. NV: Wurde der Werkmangel durch den Besteller bis zum Bilanzstichtag noch nicht gerügt und beruhte dies maßgeblich darauf, dass der (objektiv angelegte) Mangel bis zu jenem Stichtag noch keine erkennbare betriebsbeeinträchtigende Wirkung entfaltete und hatten folglich die Vertragsbeteiligten noch keine Kenntnis vom Mangel, liegt es nahe, dass der Werkunternehmer am Bilanzstichtag noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zur Gewährleistung rechnen musste.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Februar 2018 3 K 53/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags der Kläger und im Übrigen die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 21. Februar 2018, Az: 3 K 53/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Die X-GmbH hat im November 2025 Rohstoffe zur Lieferung im Februar 2026 zum Festpreis von 50.000 € gekauft. Am 31.12.2025 beträgt der Wiederbeschaffungspreis 42.000 €. Wie ist zu bilanzieren?

    Es liegt ein schwebendes Beschaffungsgeschäft vor (R 5.7 Abs. 7 EStR); der Verpflichtungsüberschuss beträgt 8.000 €. HB: Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB). StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG. Eine Abschreibung scheidet aus, da die Rohstoffe am Stichtag noch nicht geliefert und aktiviert sind.

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    Eine 2025 notwendige Dachreparatur wird aus Kapazitätsgründen erst im April 2026 durchgeführt (Wj = Kj). Ist eine Rückstellung zu bilden?

    Eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung setzt die Nachholung innerhalb von drei Monaten voraus (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB), hier also bis 31.3.2026. Bei Nachholung im April besteht ein Passivierungsverbot (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB), das über die Maßgeblichkeit auch steuerlich gilt (R 5.7 Abs. 11 EStR). Eine Außenverpflichtung besteht nicht.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Einem Mitarbeiter, der seit sieben Jahren im Betrieb ist, wurde schriftlich eine Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum zugesagt. Wie ist zum Stichtag zu verfahren?

    Handelsrechtlich ist die Jubiläumszusage eine ungewisse Verbindlichkeit → Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB; R 5.7 Abs. 2 EStR). Steuerlich verlangt § 5 Abs. 4 EStG u. a., dass das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat; nach sieben Jahren ist die Rückstellung daher steuerlich (noch) unzulässig.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie werden drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Handels- und Steuerbilanz behandelt?

    Typische Nachfrage: Was geschieht steuerlich mit dem Verlust, wenn die Ware nach dem Stichtag geliefert wird?
  5. Rückstellungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

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