10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.06.2010 – X B 41/10

Zur Frage der Änderbarkeit eines Steuerbescheids wegen Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV - Voraussetzungen für Steuererstattung

Aus dem Leitsatz

NV: Ein gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßender Steuerbescheid kann nicht allein wegen der Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht geändert werden, wenn keine Änderungsvorschrift nach der Abgabenordnung greift und zudem bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Leitsatz

NV: Ein gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßender Steuerbescheid kann nicht allein wegen der Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht geändert werden, wenn keine Änderungsvorschrift nach der Abgabenordnung greift und zudem bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 20. Januar 2010, Az: 1 K 1285/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Änderung zugunsten aufgrund schlichten Antrags – zeitliche Grenze?

    § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO: Antrag oder Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist.

  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erklären Sie mir das Trennungs- und Abstraktionsprinzip am Beispiel eines Grundstückskaufs. Wann wird der Käufer Eigentümer?

    • Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind getrennte Rechtsgeschäfte.
    • Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).
    • Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB); ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
    • Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB); bewegliche Sachen dagegen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).
    Typische Nachfrage: Welche Funktion hat die Auflassungsvormerkung?
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