10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.06.2014 – X B 248/13

Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters; Sachaufklärungsmangel

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zusätzliche Provisionen bei einer vertragsgemäßen Erhöhung der Versicherungssumme werden nicht für die Pflege des Versicherungsvertrags, sondern für den Abschluss eines versicherungstechnisch partiell neuen Vertrags gezahlt. Auf die ggf. zu bildende Rückstellung hinsichtlich des Erfüllungsrückstands haben sie deshalb keinen Einfluss.

Leitsatz

  1. NV: Zusätzliche Provisionen bei einer vertragsgemäßen Erhöhung der Versicherungssumme werden nicht für die Pflege des Versicherungsvertrags, sondern für den Abschluss eines versicherungstechnisch partiell neuen Vertrags gezahlt. Auf die ggf. zu bildende Rückstellung hinsichtlich des Erfüllungsrückstands haben sie deshalb keinen Einfluss.
  2. NV: Die Sachaufklärungspflicht des FG kann nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten gesehen werden. Befindet sich ein Verfahren bereits im dritten Rechtsgang und legt der Kläger mit hinreichendem zeitlichem Vorlauf zur mündlichen Verhandlung ein konkretes Zahlenwerk hinsichtlich der Höhe der Rückstellung vor, obliegt es im Rahmen der gebotenen prozessualen Vorsicht auch dem FA, zumindest hilfsweise die sich ihm aufdrängenden Einwendungen gegen das Zahlenwerk vorzubringen, sofern das FG nicht deutlich zu erkennen gibt, dass eine Rückstellungsbildung bereits dem Grunde nach ausscheidet oder es das Zahlenwerk für grundsätzlich ungeeignet hält.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 20. November 2013, Az: 12 K 3720/11 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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