8. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.03.2017 – VIII R 32/14

VGA: Zurechnung und mittelbare vGA
ECLI: DE:BFH:2017:U.140317.VIIIR32.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt der Anteilseigner und damit derjenige, dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft gemäß § 39 AO zuzurechnen sind. Eine Zurechnung zum Treugeber ist nur bei Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses geboten .

Leitsatz

  1. NV: Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt der Anteilseigner und damit derjenige, dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft gemäß § 39 AO zuzurechnen sind. Eine Zurechnung zum Treugeber ist nur bei Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses geboten .
  2. NV: Eine vGA kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht .
  3. NV: Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2014 6 K 13014/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. Juni 2014, Az: 6 K 13014/11, Urteil

Zitierte Normen

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    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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    Was verstehen Sie unter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko?

    Typische Nachfrage: Ist ein Kommanditist, dessen Stimmrechte gesellschaftsvertraglich vollständig ausgeschlossen sind, noch Mitunternehmer?
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    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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