8. SenatNV

BFH, Urteil vom 30.11.2010 – VIII R 19/07

Zurückverweisung wegen nicht tragender tatsächlicher Feststellungen des FG - Aufhebung des Beschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Annahme, Zurechnung und Zufluss von mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttungen - Aufteilung des angemessenen Betrags auf verschiedene Gehaltsbestandteile - Entbehrlichkeit der Entscheidung über eine Verfahrensrüge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts tragen sein Urteil nicht, wenn das Finanzgericht die Beteiligungsverhältnisse unaufgeklärt gelassen und entgegen dem eindeutigen Akteninhalt angenommen hat, die Klägerin sei alleinige Gesellschafterin einer GmbH gewesen, weshalb es ihr sämtliche vGA in voller Höhe zugerechnet hat .

Leitsatz

  1. NV: Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts tragen sein Urteil nicht, wenn das Finanzgericht die Beteiligungsverhältnisse unaufgeklärt gelassen und entgegen dem eindeutigen Akteninhalt angenommen hat, die Klägerin sei alleinige Gesellschafterin einer GmbH gewesen, weshalb es ihr sämtliche vGA in voller Höhe zugerechnet hat .
  2. NV: Der Bundesfinanzhof kann den Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Einzelrichter (derzeit noch) nicht vorliegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Brandenburg, 8. März 2006, Az: 2 K 1862/04, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. Juni 2014, Az: 6 K 13014/11, Urteil

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    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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    Was verstehen Sie unter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko?

    Typische Nachfrage: Ist ein Kommanditist, dessen Stimmrechte gesellschaftsvertraglich vollständig ausgeschlossen sind, noch Mitunternehmer?
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    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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