8. SenatNV

BFH, Urteil vom 25.11.2025 – VIII R 11-12/23, VIII R 11/23, VIII R 12/23

Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 21.10.2025 VIII R 13/23 - Zur Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung
ECLI: DE:BFH:2025:U.251125.VIIIR11.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung kann offensichtlich vorliegen, wenn das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es im Streitfall eine atypisch stille Beteiligung ausschließe und ein Feststellungsverfahren unter den gegebenen Umständen nicht für erforderlich halte.

Leitsatz

  1. NV: Ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung kann offensichtlich vorliegen, wenn das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es im Streitfall eine atypisch stille Beteiligung ausschließe und ein Feststellungsverfahren unter den gegebenen Umständen nicht für erforderlich halte.
  2. NV: Laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverhältnis beruhen, unterliegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, ausschließlich der Besteuerung nach dieser Vorschrift.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2021 - 8 K 849/21 und 8 K 438/21 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 20.05.2021 aufgehoben. Die Bescheide für den Kläger über Einkommensteuer 2013 vom 14.08.2019, über Einkommensteuer 2014 und 2015 vom 31.07.2019 und über Einkommensteuer 2016 vom 19.08.2019 sowie die Bescheide für die Kläger über Einkommensteuer 2017 vom 31.07.2019 und über Einkommensteuer 2018 vom 05.11.2019 werden jeweils dahingehend geändert, dass die Einnahmen des Klägers aus der stillen Beteiligung am Unternehmen der A GmbH nicht den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 25. November 2021, Az: 8 K 849/21, Urteil; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 25. November 2021, Az: 8 K 438/21, Urteil

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    In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?

    Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.

  2. 2
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    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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    Was verstehen Sie unter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko?

    Typische Nachfrage: Ist ein Kommanditist, dessen Stimmrechte gesellschaftsvertraglich vollständig ausgeschlossen sind, noch Mitunternehmer?
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