6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.07.2013 – VI B 7/13

Zum Werbungskostenabzug bei Verlusten in der privaten Vermögenssphäre

Aus dem Leitsatz

1. NV: Entsprechend der steuerlichen Systematik bleiben Wertänderungen (Verluste) in der privaten Vermögenssphäre bei der Einkunftsermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich außer Betracht.

Leitsatz

  1. NV: Entsprechend der steuerlichen Systematik bleiben Wertänderungen (Verluste) in der privaten Vermögenssphäre bei der Einkunftsermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich außer Betracht.
  2. NV: Ein Vermögensverlust kann unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips nur dann als Erwerbsaufwand berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für den unfreiwilligen (völligen oder teilweisen) Verlust in der Berufssphäre bzw. Erwerbssphäre liegen.
  3. NV: Allein der Umstand, dass der Erwerb der Beteiligung Voraussetzung für die Teilnahme an einem Anreizlohnprogramm und die Anzahl der erworbenen Aktien dessen Bemessungsgrundlage bildet, genügt hierfür nicht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 5. Dezember 2012, Az: 3 K 1755/11, Urteil

Zitierte Normen

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    V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?

    Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?

    Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.

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    Welche Norm regelt die AfA-Kürzung bei § 23 EStG?

    § 23 Abs. 3 S. 4 EStG – Kürzung um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit bei Einkünften iSd § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Nr. 4 bis 7) abgezogen.

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    Warum kann ein § 17-Verlust nicht mit abgeltend besteuerten Kapitalerträgen verrechnet werden?

    Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.

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