4. SenatNV

BFH, Urteil vom 03.03.2011 – IV R 8/08

Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ist in einem Gewinnfeststellungsbescheid die notwendige Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers unterblieben, kann dies nicht als Berichtigung eines "mechanischen" Fehlers nach § 129 AO nachgeholt werden, wenn weder die Feststellungserklärung (einschließlich beigefügter Unterlagen) noch die Aufzeichnungen einer Außenprüfung eine…

Leitsatz

  1. NV: Ist in einem Gewinnfeststellungsbescheid die notwendige Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers unterblieben, kann dies nicht als Berichtigung eines "mechanischen" Fehlers nach § 129 AO nachgeholt werden, wenn weder die Feststellungserklärung (einschließlich beigefügter Unterlagen) noch die Aufzeichnungen einer Außenprüfung eine Zusammenstellung der zur Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns erforderlichen Feststellungsgrundlagen enthalten .
  2. NV: Die Feststellung des Veräußerungsgewinns kann auch nicht im Wege eines Ergänzungsbescheids i.S. von § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden, wenn ein Feststellungsbescheid im Rahmen einer Mitunternehmerschaft nur einen laufenden Gewinn feststellt und damit zugleich die negative Feststellung enthält, dass nicht noch zusätzlich ein Veräußerungsgewinn entstanden ist; dieser Feststellungsbescheid ist insoweit nicht lückenhaft, sondern materiell unrichtig .
  3. NV: Im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 AO ist der Feststellungsbeteiligte als Inhaltsadressat des Gewinnfeststellungsbescheids nicht Dritter i.S. von Abs. 5 der Vorschrift, so dass hinsichtlich eines Antrags i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO auf dessen Person abgestellt werden kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 9. November 2006, Az: 15 K 4388/03, Urteil

Zitierte Normen

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