7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.06.2025 – VII R 22/22

Nacherhebung einer Zollschuld im Nachgang einer Erstattung
ECLI: DE:BFH:2025:U.240625.VIIR22.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, stellt eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) dar.

Leitsatz

  1. Ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, stellt eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) dar.
  2. Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacherhebung derselben Zollschuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vornehmen, muss sie die begünstigende Entscheidung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurücknehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK widerrufen.
  3. Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK, welcher unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der Zollschuld anordnet, stellt keine die Art. 27 und 28 UZK verdrängende Vorschrift dar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.05.2022 - 14 K 696/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 5. Mai 2022, Az: 14 K 696/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 27 Abs. 1 EUV 952/2013
  • Art. 27 Abs. 2 EUV 952/2013
  • Art. 28 Abs. 1 EUV 952/2013
  • Art. 28 Abs. 3 EUV 952/2013
  • Art. 101 Abs. 1 EUV 952/2013
  • Art. 102 Abs. 3 EUV 952/2013
  • Art. 103 Abs. 1 EUV 952/2013
  • Art. 105 Abs. 4 EUV 952/2013
  • Art. 116 Abs. 7 EUV 952/2013
  • Art. 1 Abs. 1 EUV 430/2013
  • Art. 1 Nr. 2 EUV
  • Art. 1 EGV
  • Art. 9 Abs. 4 EGV
  • § 124 Abs. 2 AOWirksamkeit des Verwaltungsakts

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 124 AO

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