BFH, Urteil vom 24.06.2025 – VII R 22/22
Aus dem Leitsatz
1. Ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, stellt eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) dar.
Leitsatz
- Ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, stellt eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) dar.
- Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacherhebung derselben Zollschuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vornehmen, muss sie die begünstigende Entscheidung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurücknehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK widerrufen.
- Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK, welcher unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der Zollschuld anordnet, stellt keine die Art. 27 und 28 UZK verdrängende Vorschrift dar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.05.2022 - 14 K 696/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 5. Mai 2022, Az: 14 K 696/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 27 Abs. 1 EUV 952/2013
- Art. 27 Abs. 2 EUV 952/2013
- Art. 28 Abs. 1 EUV 952/2013
- Art. 28 Abs. 3 EUV 952/2013
- Art. 101 Abs. 1 EUV 952/2013
- Art. 102 Abs. 3 EUV 952/2013
- Art. 103 Abs. 1 EUV 952/2013
- Art. 105 Abs. 4 EUV 952/2013
- Art. 116 Abs. 7 EUV 952/2013
- Art. 1 Abs. 1 EUV 430/2013
- Art. 1 Nr. 2 EUV
- Art. 1 EGV
- Art. 9 Abs. 4 EGV
- § 124 Abs. 2 AOWirksamkeit des Verwaltungsakts
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wann wird ein Verwaltungsakt wirksam?
Mit seiner Bekanntgabe und mit dem bekannt gegebenen Inhalt (§ 124 Abs. 1 AO). Nichtige VA sind unwirksam (§ 124 Abs. 3 AO).
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