BFH, Urteil vom 16.03.2017 – IV R 31/14
Aus dem Leitsatz
1. Wird eine Mitunternehmerschaft aufgelöst, führt dies zur Aufgabe ihres Gewerbebetriebs i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG.
Leitsatz
- Wird eine Mitunternehmerschaft aufgelöst, führt dies zur Aufgabe ihres Gewerbebetriebs i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG.
- Die Grundsätze der Realteilung gelten sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens ("echte Realteilung") als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ("unechte Realteilung"). Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliegt, richtet sich danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird oder ob sie fortbesteht und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheidet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. März 2014 4 K 1546/10 insoweit aufgehoben, als es die Klagen des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 3. betrifft. Diese Klagen werden abgewiesen. Insoweit haben der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Insoweit hat der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 12. März 2014, Az: 4 K 1546/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 16 Abs. 3 S. 1 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 16 Abs. 3 S. 2 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 16 Abs. 3 S. 3 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 16 Abs. 3 S. 4 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 6 Abs. 5 S. 2 EStGBewertung
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 180 Abs. 2 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Betriebsveräußerung & Betriebsaufgabe§ 16 EStGSehr häufig geprüft
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Finanzgerichtliches Verfahren§ 40 FGORegelmäßig geprüft
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 180 AORegelmäßig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 180 AOSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 16 EStG
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Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.
- Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
- Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig? - 2Wissensfrage · eigene Seite
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.
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