BFH, Urteil vom 28.10.2021 – IV R 12/19
Aus dem Leitsatz
NV: Ist bei der Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 EStG die festzusetzende Gewerbesteuer nach § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5 AO geschätzt worden, kann diese Feststellung weder gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Anpassung an einen Grundlagenbescheid) noch gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes…
Leitsatz
NV: Ist bei der Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 EStG die festzusetzende Gewerbesteuer nach § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5 AO geschätzt worden, kann diese Feststellung weder gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Anpassung an einen Grundlagenbescheid) noch gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) geändert werden, wenn die zuständige Behörde die Festsetzung der betreffenden Gewerbesteuer versäumt und deshalb Festsetzungsverjährung eintritt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 21.02.2019 - 15 K 1181/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 21. Februar 2019, Az: 15 K 1181/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 35 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 38 AOEntstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 120 Abs. 2 AONebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 155 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung
- § 162 Abs. 5 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AOAufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 175 Abs. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 179 Abs. 2 S. 2 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 181 Abs. 1 S. 1 AOVerfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- § 47 AOErlöschen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften§ 35 EStGRegelmäßig geprüft
- Änderung wegen neuer Tatsachen§ 172 AOSehr häufig geprüft
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 175 AO, § 179 AO, § 180 AORegelmäßig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 180 AOSehr häufig geprüft
- Festsetzungsverjährung§ 47 AOSehr häufig geprüft
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- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
- Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften erhalten keinen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG), Hebesatz der Gemeinde mind. 200 %, ab EZ 2027 mind. 280 % (§ 16 GewStG).
- Bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG (4,0 × Messbetrag, begrenzt).
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Ein Mandant kauft ein Grundstück. Wann entsteht die Grunderwerbsteuer, wie hoch ist sie, und wer schuldet sie?
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- Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 GrEStG).
- Der Steuersatz beträgt 3,5 %, soweit die Länder keinen abweichenden Satz bestimmt haben (§ 11 Abs. 1 GrEStG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG); die Länder setzen derzeit überwiegend höhere Sätze fest.
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- Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
- Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
- Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
- Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
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