4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.07.2013 – IV B 107/12

Verfahrensmangel bei einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung - Gewerbesteuerrückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Abs. 6 FGO liegt vor, wenn das Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen ist .

Leitsatz

  1. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Abs. 6 FGO liegt vor, wenn das Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen ist .
  2. NV: Die Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung auf hinterzogene Mehrsteuern durch das Finanzgericht erfordert tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen u.a. zu der Frage, ob der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste .
  3. NV: Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den vom Finanzgericht treffenden Tatsachenfeststellungen, die auch die Schätzungsmethode erfassen. Allein mit der Rüge einer vermeintlich unzutreffenden Tatsachenwürdigung kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .
  4. NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes, einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht und eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 28. Juni 2012, Az: 5 K 4956/07 G, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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