2. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.11.2013 – II R 64/11

Erlass eines Grundurteils; Inhaltliche Bestimmtheit eines Schenkungsteuerbescheids bei Zusammenfassung mehrerer Erwerbe

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Zwischenurteil i.S. des § 99 Abs. 1 FGO (sog. Grundurteil) darf nur über den Grund eines Anspruchs und nicht über dessen Höhe ergehen. Entscheidet das FG in einem Grundurteil über die Höhe der bei der Schenkungsteuer anzusetzenden Bereicherung, ist das Grundurteil unzulässig.

Leitsatz

  1. NV: Ein Zwischenurteil i.S. des § 99 Abs. 1 FGO (sog. Grundurteil) darf nur über den Grund eines Anspruchs und nicht über dessen Höhe ergehen. Entscheidet das FG in einem Grundurteil über die Höhe der bei der Schenkungsteuer anzusetzenden Bereicherung, ist das Grundurteil unzulässig.
  2. NV: Werden mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Bescheid besteuert, bedarf es neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, Besteuerungszeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall einer gesonderten Festsetzung der Steuer. Erforderlich ist eine Aufgliederung der Steuerschuld insbesondere dann, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann.
  3. NV: Die Zusammenfassung mehrerer Erwerbe in einem Schenkungsteuerbescheid ohne Aufgliederung der verschiedenen Steuerschulden führt zur Nichtigkeit eines solchen Bescheids nach § 125 Abs. 1 AO, wenn nicht ausnahmsweise eine differenzierte Festsetzung der Schenkungsteuer für jeden einzelnen Schenkungsvorgang verzichtbar ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. August 2011, Az: 1 K 3381/03, Zwischenurteil

Zitierte Normen

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