BFH, Urteil vom 04.07.2012 – II R 50/11
Aus dem Leitsatz
NV: Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung) .
Leitsatz
NV: Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. August 2011, Az: 3 K 421/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGEntstehung der Steuer
- § 10 Abs. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 11 ErbStGBewertungsstichtag
- § 12 Abs. 1 ErbStGBewertung
- § 12 BewGKapitalforderungen und Schulden
- § 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 1967 Abs. 2 BGBErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 38 AOEntstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 44 AOGesamtschuldner
- § 45 Abs. 1 AOGesamtrechtsnachfolge
- § 270 AOAllgemeiner Aufteilungsmaßstab
- § 2 Abs. 7 S. 1 EStGUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 25 Abs. 1 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 36 Abs. 1 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 36 Abs. 4 S. 1 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 51a Abs. 1 EStGFestsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
- § 1 Abs. 2 SolZGErhebung eines Solidaritätszuschlags
- § 24 Nr. 2 EStGGemeinsame Vorschriften
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge§ 9 ErbStG, § 10 ErbStGSehr häufig geprüft
- Erwerbstatbestände & steuerpflichtiger Erwerb§ 10 ErbStGSehr häufig geprüft
- Bewertung von Grundbesitz§ 12 ErbStGRegelmäßig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 2 EStGRegelmäßig geprüft
- Festsetzungsverjährung§ 36 EStGSehr häufig geprüft
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.
- StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
Typische Nachfrage: In welche Steuerklasse fällt das Kind, das seinen Eltern etwas schenkt? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wann entsteht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?
Erwerb von Todes wegen: mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Schenkung: mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
- 3Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant kauft ein Grundstück. Wann entsteht die Grunderwerbsteuer, wie hoch ist sie, und wer schuldet sie?
- Steuerbar ist bereits der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG); die Steuer entsteht mit Abschluss des Vertrags, bei Bedingungen mit deren Eintritt (§ 38 AO, § 14 GrEStG).
- Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 GrEStG).
- Der Steuersatz beträgt 3,5 %, soweit die Länder keinen abweichenden Satz bestimmt haben (§ 11 Abs. 1 GrEStG i. V. m. Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG); die Länder setzen derzeit überwiegend höhere Sätze fest.
- Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG); die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch (§ 22 GrEStG).
Typische Nachfrage: Was passiert, wenn der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird? - 4Klausurfrage · eigene Seite
V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?
Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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