BFH, Urteil vom 27.10.2010 – II R 37/09
Aus dem Leitsatz
1. Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte .
Leitsatz
- Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte .
- Zu den Zuwendungen unter Lebenden i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 18. Dezember 2008, Az: 4 K 1859/06, Urteil; nachgehend BFH, 12. Januar 2011, Az: II R 37/09, Ergänzungsurteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGSchenkungen unter Lebenden
- § 11 ErbStGBewertungsstichtag
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStGSteuerbefreiungen
- § 12 BewGKapitalforderungen und Schulden
- § 13 Abs. 2 BewGKapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
- § 516 BGBBegriff der Schenkung
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 38 AOEntstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 13 Abs. 4 S. 1 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 13 Abs. 4 S. 2 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 13a ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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