1. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.04.2015 – I R 73/13

Deutsches Besteuerungsrecht für den von der OSZE-Mission im Kosovo gezahlten Arbeitslohn nach Maßgabe der 183-Tage-Klausel im DBA-Jugoslawien

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine feste Einrichtung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien besteht nur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Art. 15 DBA-Jugoslawien. Die Tätigkeit der OSZE-Mission im Kosovo gehört dazu nicht .

Leitsatz

  1. NV: Eine feste Einrichtung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien besteht nur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Art. 15 DBA-Jugoslawien. Die Tätigkeit der OSZE-Mission im Kosovo gehört dazu nicht .
  2. NV: Die OSZE ist eine nicht im Kosovo ansässige Person im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Buchst. b DBA-Jugoslawien .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2013 13 K 4438/12 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 11. Oktober 2013, Az: 13 K 4438/12 E, Urteil; nachgehend FG Düsseldorf, 7. Juni 2016, Az: 13 K 2791/15 E, Urteil

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    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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