BFH, EuGH-Vorlage vom 16.09.2015 – I R 62/13
Aus dem Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des französischen Staats tätigen Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung --anders als vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung-- die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht mindern, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich in Deutschland nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht?
- Ist Frage 1 auch dann zu bejahen, wenn die fraglichen Versicherungsbeiträge im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns durch den französischen Staat --konkret oder in pauschaler Weise-- a) steuermindernd berücksichtigt worden sind oder b) zwar hätten steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, aber nicht in diesem Sinne geltend gemacht und deshalb nicht berücksichtigt worden sind?
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Das Verfahren wird ausgesetzt.
- Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des französischen Staats tätigen Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung anders als vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht mindern, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich in Deutschland nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht?
- Ist Frage 1 auch dann zu bejahen, wenn die fraglichen Versicherungsbeiträge im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns durch den französischen Staat konkret oder in pauschaler Weise a) steuermindernd berücksichtigt worden sind oder b) zwar hätten steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, aber nicht in diesem Sinne geltend gemacht und deshalb nicht berücksichtigt worden sind?
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 31. Juli 2013, Az: 14 K 2265/11, Urteil; vorgehend BFH, 23. Mai 2011, Az: I B 106/10, Beschluss; vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. April 2010, Az: 2 K 2131/09, Urteil; nachgehend EuGH, 22. Juni 2017, Az: C-20/16, Urteil; nachgehend BFH, 25. April 2018, Az: I R 62/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 18 EG
- Art. 39 EG
- Art. 21 AEUV
- Art. 45 AEUV
- § 2 Abs. 4 EStGUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 9 EStGWerbungskosten
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStGSonderausgaben
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStGSonderausgaben
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStGSonderausgaben
- § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStGSonderausgaben
- § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStGProgressionsvorbehalt
- § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStGSonderausgaben
- Art. 14 Abs. 1 S. 1 DBA FRA
- Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA FRA
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStGArten der sonstigen Einkünfte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 2 EStG
- BFH VI R 1/24 vom 09.04.2026amtlichBesteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr nach Art. 14 DBA-Zypern 20111. Für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 der…
- BFH VI R 31/24 vom 09.04.2026amtlichUnzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen…
- BFH VIII R 24/21 vom 03.03.2026amtlichInvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene1. Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden.…
- BFH X R 16, 17/23, X R 16/23, X R 17/23 vom 01.10.2025amtlichGewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG1. Unter dem Begriff "Gewinn" in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1…
- BFH IX R 23/24 vom 12.08.2025amtlichOrtsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung1. Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der…
- BFH VIII R 5/24 vom 03.06.2025amtlichZur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung1. Eine sonstige Kapitalforderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?
Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?
Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Wissensfrage · eigene Seite
Welche Norm regelt die AfA-Kürzung bei § 23 EStG?
§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG – Kürzung um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit bei Einkünften iSd § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Nr. 4 bis 7) abgezogen.
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Warum kann ein § 17-Verlust nicht mit abgeltend besteuerten Kapitalerträgen verrechnet werden?
Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Summe der Einkünfte einzubeziehen.
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche