1. SenatNV

BFH, Urteil vom 26.02.2014 – I R 47/13

Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt. Zumindest unter Heranziehung des übrigen Urteilsinhalts muss sich dem Urteil entnehmen lassen, wie über die Anträge der Beteiligten entschieden worden ist.

Leitsatz

  1. NV: Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt. Zumindest unter Heranziehung des übrigen Urteilsinhalts muss sich dem Urteil entnehmen lassen, wie über die Anträge der Beteiligten entschieden worden ist.
  2. NV: § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt voraus, dass die Behörde den Messbetrag "auf Grund der Entscheidung errechnen" kann. Es darf nur noch die rechnerische Ermittlung des Betrages offen bleiben.
  3. NV: Bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks einer grundstücksverwaltenden GmbH kommt mangels ausschließlicher Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Betracht. Weder Tätigkeiten zur Abwicklung der Grundstücksveräußerung noch Bemühungen um den Erwerb eines neuen Grundstücks zur Fortsetzung der Grundstücksverwaltung sind als Grundstücksverwaltung anzusehen (Bestätigung der ständigen Spruchpraxis).
  4. NV: Scheitert der Antrag auf erweiterte Kürzung, ist bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags allerdings gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen i.S. von §§ 7 und 8 GewStG von Amts wegen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 23. Mai 2013, Az: 2 K 1014/12, Urteil; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. September 2014, Az: 2 K 875/14, Beschluss

Zitierte Normen

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