1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.07.2010 – I B 61/10

Zulässigkeit eines Zwischenurteils als Grundurteil über das Vorliegen einer vGA

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist nicht zweifelhaft, dass über das Vorliegen einer vGA dem Grunde nach zunächst durch Zwischenurteil entschieden werden kann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Gründen ein Vermögensvorteil zugewendet wurde und bei der Kapitalgesellschaft hierdurch eine…

Leitsatz

  1. NV: Es ist nicht zweifelhaft, dass über das Vorliegen einer vGA dem Grunde nach zunächst durch Zwischenurteil entschieden werden kann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Gründen ein Vermögensvorteil zugewendet wurde und bei der Kapitalgesellschaft hierdurch eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) eingetreten ist, die sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgewirkt hat.
  2. NV: Ob eine vGA dann auszuschließen ist, wenn am selben Tag zu denselben Bedingungen Geschäftsanteile zum einen an einen Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, zum anderen an einen Gesellschafter veräußert werden, hängt davon ab, ob die Veräußerung an den außenstehenden Dritten zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt ist.
  3. NV: Im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter können nicht mit verdeckten Einlagen anderer Gesellschafter saldiert werden.
  4. NV: Es ist geklärt, dass § 8b Abs. 2 KStG 2002 erst ab 2002 anwendbar ist.
  5. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass auch die Freistellung von einer Verbindlichkeit eine Gegenleistung für die Übertragung eines Wirtschaftsguts sein kann, die die Annahme einer vGA ausschließt. Dies gilt allerdings nur, wenn die gegenseitig gewährten Vermögensvorteile jeweils auf schuldrechtlicher Grundlage erbracht werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. März 2010, Az: 6 K 1157/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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