1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.06.2010 – I B 194/09

Verfahrensfehler: Unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens; Bewertung von Wasserversorgungsanlagen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wasserversorgungsanlagen aus Zeiten der DDR, die in ein einen Betrieb gewerblicher Art eingebracht werden, sind mit dem Teilwert anzusetzen und die Nutzungsdauer ist neu zu bestimmen.

Leitsatz

  1. NV: Wasserversorgungsanlagen aus Zeiten der DDR, die in ein einen Betrieb gewerblicher Art eingebracht werden, sind mit dem Teilwert anzusetzen und die Nutzungsdauer ist neu zu bestimmen.
  2. NV: Allein der Umstand, dass die Klägerin nach Auffassung des FG den Teilwert und die AfA fehlerhaft berechnet hat, berechtigt das FG nicht, ohne weitere Ermittlungen von einem AfA-Betrag von 0 € auszugehen. Zumindest muss das FG, wenn seiner Auffassung nach die tatsächlichen Angaben ungenügend sind, die Klägerin hierauf hinweisen und sie zu weiteren Angaben auffordern.
  3. NV: Der Umstand, dass der tatsächliche Herstellungszeitpunkt der Wasserversorgungsanlagen nicht bekannt ist, steht der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entgegen, da maßgeblich der Wert der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Einlage ist und die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter mit der Einlage in den Betrieb neu bestimmt wird. Im Zweifel ist von einer Nutzungsdauer entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen ab dem Zeitpunkt der Einlage auszugehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. Oktober 2009, Az: 6 K 2118/07, Urteil

Zitierte Normen

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    Einzelunternehmer U nutzt seinen Pkw nachweislich zu 35 % betrieblich. Welche Aussage trifft zu?

    Bewegliche WG mit einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können dem gewillkürten BV zugeordnet werden (zur betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 10 %: BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11); sie sind dann in vollem Umfang BV (keine Aufteilung beweglicher WG). Die Privatnutzung ist als Nutzungsentnahme mit den anteiligen Kosten zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR); die 1 %-Regelung gilt nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

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    Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.

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    Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.

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    Die Z-GmbH erwirbt am 1.2.2025 ein Gebäude (AK Gebäude 400.000 €, Grund und Boden 100.000 €). Im Jahr 2026 lässt sie Instandsetzungen für 70.000 € netto durchführen. Wie sind die Aufwendungen steuerlich zu behandeln?

    Bezugsgröße der 15 %-Grenze sind nur die AK des Gebäudes: 15 % × 400.000 € = 60.000 €. Die Aufwendungen (netto) übersteigen die Grenze und fallen in den Dreijahreszeitraum → in voller Höhe von 70.000 € anschaffungsnahe HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nicht nur der übersteigende Teil.

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    Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?

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