§ 129 FGO
(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 129 FGO
10 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 24.11.2021, I B 44/21 (AdV)BStBl/amtlich
1. § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den…
- BFH, Beschluss vom 15.01.2015, VI B 103/14BStBl/amtlich
1. Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an Senatsurteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996). 2. Ein Antrag…
- BFH, Beschluss vom 03.04.2023, X B 80/22NV
1. NV: Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden am BFH sind nicht mit der Beschwerde (§ 128 FGO) anfechtbar. 2. NV: Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags kann weder mit der Beschwerde noch mit der Gegenvorstellung angegriffen werden. 3. NV: Wenn eine…
- BFH, Beschluss vom 12.02.2018, X B 8/18NV
1. NV: Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert . 2. NV: Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr…
- BFH, Beschluss vom 05.05.2017, X B 36/17NV
1. NV: Für die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht sowie die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften ist jedenfalls auch der Vollsenat zuständig. 2. NV: Wer die Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt…
- BFH, Beschluss vom 13.04.2016, V B 42/16NV
1. NV: Auch eine gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 ZPO statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH. 2. NV: Wird die Beschwerde trotz…
- BFH, Beschluss vom 02.01.2014, XI B 48/13NV
NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein - nicht im öffentlichen Straßenverkehr nutzbares - "Formel-Fahrzeug" (Rennsportfahrzeug) ein Beförderungsmittel i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG (2005) ist, so dass dessen Vermietung an einen im Ausland…
- BFH, Beschluss vom 12.01.2011, IV B 73/10NV
1. NV: Auch die nach § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gem. § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 Satz 1 FGO) . 2. NV…
- BFH, Beschluss vom 15.12.2010, V B 149/09NV
NV: Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i. S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben…
- BFH, Beschluss vom 29.07.2010, I B 121/10NV
1. NV: Hinterlegt das FG nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Tenor bei der Geschäftsstelle und gibt ihn den Beteiligten formlos bekannt, gilt das Urteil als verkündet und ist für das erkennende Gericht bindend . 2. NV: Die im schriftlich abgefassten…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche