BFH, Beschluss vom 15.01.2015 – VI B 103/14
Aus dem Leitsatz
1. Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an Senatsurteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996).
Leitsatz
- Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an Senatsurteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996).
- Ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist deshalb nicht statthaft.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2014 8 V 8135/14 aufgehoben. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 16. Juni 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. August 2014, Az: 8 V 8135/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 207 Abs. 2 AOAußerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
- § 42e EStGAnrufungsauskunft
- § 128 Abs. 3 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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