6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 15.01.2015 – VI B 103/14

Lohnsteueranrufungsauskunft: Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG

Aus dem Leitsatz

1. Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an Senatsurteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996).

Leitsatz

  1. Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an Senatsurteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996).
  2. Ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist deshalb nicht statthaft.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2014 8 V 8135/14 aufgehoben. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 16. Juni 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. August 2014, Az: 8 V 8135/14, Beschluss

Zitierte Normen

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    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
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