10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 15.10.2014 – X B 38/14
Ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen - Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheids - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Regelung des § 207 Abs. 1 AO ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass ein von einer Behörde geschaffener Vertrauenstatbestand seine Wirkung verliert, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen das Handeln der Behörde beruhte, geändert werden .
Leitsatz
- NV: Die Regelung des § 207 Abs. 1 AO ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass ein von einer Behörde geschaffener Vertrauenstatbestand seine Wirkung verliert, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen das Handeln der Behörde beruhte, geändert werden .
- NV: Sofern bei Rentnern durch vor dem Jahr 2005 ergangene Mitteilungen des FA, sie seien nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein sollte, ist dieser mit dem Inkrafttreten des AltEinkG entfallen .
- NV: Der Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheids besteht darin, den Steuerpflichtigen davon zu unterrichten, dass von ihm eine Steuer aufgrund des geprüften Sachverhalts entweder überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht gefordert werden kann. Der Hinweis, künftig müsse keine Steuererklärung mehr abgegeben werden, erfüllt diese Voraussetzungen nicht .
- NV: Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt die Formulierung einer über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage voraus; ein Allgemeininteresse an der Klärung der Rechtsfrage kann nur aufgrund ihrer Abstraktheit gegeben sein .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. Januar 2014, Az: 4 K 1210/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 207 Abs. 1 AOAußerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
- § 118 AOBegriff des Verwaltungsakts
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
- § 149 Abs. 1 S. 2 AOAbgabe der Steuererklärungen
- § 56 Abs. 1 Nr. 1 EStDVSteuererklärungspflicht
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 25 Abs. 3 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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