6. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 02.09.2010 – VI R 3/09
Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der Anrufungsauskunft
Aus dem Leitsatz
1. Die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO (Anschluss an Senatsentscheidung vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50) .
Leitsatz
- Die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO (Anschluss an Senatsentscheidung vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50) .
- Die Finanzbehörde kann eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern (§ 207 Abs. 2 AO analog) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 26. November 2008, Az: 4 K 4895/07 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 42e EStGAnrufungsauskunft
- § 130 AORücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
- § 131 AOWiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
- § 207 Abs. 2 AOAußerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
- § 89 Abs. 2 AOBeratung, Auskunft
- § 2 Abs. 3 StAuskV
- § 5 AOErmessen
- § 118 S. 1 AOBegriff des Verwaltungsakts
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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