6. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 05.06.2014 – VI R 90/13
Anrufungsauskunft: Anspruch nach § 15 Abs. 4 5. VermBG
Aus dem Leitsatz
1. Die Auskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO.
Leitsatz
- Die Auskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO.
- Diese Auskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.
- Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 24. Oktober 2013, Az: 11 K 436/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 89 Abs. 2 AOBeratung, Auskunft
- § 118 S. 1 AOBegriff des Verwaltungsakts
- § 204 AOVoraussetzung der verbindlichen Zusage
- § 42e EStGAnrufungsauskunft
- § 40 Abs. 1 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG 5
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 VermBG 5
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermBG 5
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG 5
- § 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG 5
- § 2 VermBG 5
- § 3 VermBG 5
- § 4 VermBG 5
- § 13 Abs. 1 VermBG 5
- § 13 Abs. 2 VermBG 5
- § 14 Abs. 1 VermBG 5
- § 15 Abs. 1 VermBG 5
- § 15 Abs. 3 VermBG 5
- § 15 Abs. 4 VermBG 5
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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