6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 05.06.2014 – VI R 90/13

Anrufungsauskunft: Anspruch nach § 15 Abs. 4 5. VermBG

Aus dem Leitsatz

1. Die Auskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO.

Leitsatz

  1. Die Auskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO.
  2. Diese Auskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.
  3. Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 24. Oktober 2013, Az: 11 K 436/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 89 Abs. 2 AOBeratung, Auskunft
  • § 118 S. 1 AOBegriff des Verwaltungsakts
  • § 204 AOVoraussetzung der verbindlichen Zusage
  • § 42e EStGAnrufungsauskunft
  • § 40 Abs. 1 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG 5
  • § 2 Abs. 1 Nr. 2 VermBG 5
  • § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermBG 5
  • § 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG 5
  • § 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG 5
  • § 2 VermBG 5
  • § 3 VermBG 5
  • § 4 VermBG 5
  • § 13 Abs. 1 VermBG 5
  • § 13 Abs. 2 VermBG 5
  • § 14 Abs. 1 VermBG 5
  • § 15 Abs. 1 VermBG 5
  • § 15 Abs. 3 VermBG 5
  • § 15 Abs. 4 VermBG 5

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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