6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 37/14

Steuerfreiheit von Trinkgeldern - Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an eine Kellner-Tätigkeit ausübende Saalassistenten - Steuerfreiheit von Kleidergeldzahlungen nach § 3 Nr. 31 EStG

Aus dem Leitsatz

1. Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken können steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG sein .

Leitsatz

  1. Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken können steuerfreie Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG sein .
  2. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 7 K 7031/11 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2011 wird dahingehend geändert, dass ein Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 20.805 € berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 % zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Mai 2014, Az: 7 K 7031/11, Urteil

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