10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.02.2018 – X B 8/18

Aktenkopien - Antrag auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts
ECLI: DE:BFH:2018:B.120218.XB8.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert .

Leitsatz

  1. NV: Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert .
  2. NV: Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr Gegenstand ein selbständiger Streitgegenstand innerhalb einer umfassenderen Klage ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2017 4 K 1588/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. Dezember 2017, Az: 4 K 1588/17, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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