BFH, Beschluss vom 24.11.2021 – I B 44/21 (AdV)
Aus dem Leitsatz
1. § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (entgegen BMF-Schreiben vom…
Leitsatz
- § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (entgegen BMF-Schreiben vom 22.12.2016, BStBl I 2017, 182, Rz 451).
- Auch wenn der bisherigen Senatsrechtsprechung bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer Betriebsstätte eine funktionsgetragene Betrachtungsweise zugrunde liegt, ist ihr jedenfalls nicht zu entnehmen, dass allein die Personalfunktion als maßgebender Zuordnungsparameter anzusehen ist (entgegen BMF-Schreiben vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz. 2.2.4.1).
- Bei Betriebsstätten ohne maßgebliche Personalfunktion ist eine nutzungsbezogene Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern nicht ausgeschlossen (BMF-Schreiben vom 17.12.2019, BStBl I 2020, 84).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 30.03.2021 - 1 V 1374/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 30. März 2021, Az: 1 V 1374/20, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 AOBetriebstätte
- § 1 Abs. 5 S. 2 AStGBerichtigung von Einkünften
- § 1 Abs. 5 S. 3 AStGBerichtigung von Einkünften
- § 4 Abs. 1 S. 2 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4 Abs. 1 S. 3 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4 Abs. 1 S. 4 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Wegzugsbesteuerung & Außensteuergesetz§ 1 AStGRegelmäßig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 4 EStGSehr häufig geprüft
- Aussetzung der Vollziehung§ 69 FGORegelmäßig geprüft
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein deutscher Bauunternehmer errichtet in Österreich eine Halle; die Arbeiten dauern neun Monate. Hat er dort eine Betriebsstätte?
- Nationaler Betriebsstättenbegriff: feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO); Bauausführungen gelten als Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauern (§ 12 S. 2 Nr. 8 AO).
- Abkommensrechtlich ist der DBA-Betriebsstättenbegriff maßgeblich (Art. 5 OECD-MA); Bauausführungen begründen nach dem OECD-MA erst bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten eine Betriebsstätte, einzelne DBA weichen ab.
- Bei Bestehen einer Betriebsstätte hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für die zurechenbaren Gewinne (Art. 7 OECD-MA); Deutschland stellt nach dem jeweiligen DBA frei oder rechnet an.
- Ergebnis hängt daher von der konkreten Frist im DBA mit Österreich ab; bei Freistellung Progressionsvorbehalt bzw. Aktivitätsvorbehalt prüfen.
Typische Nachfrage: Wie werden Gewinne einer Betriebsstätte nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abgegrenzt (§ 1 Abs. 5 AStG)? - 2Klausurfrage · eigene Seite
G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?
Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche