§ 131 FGO
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) Die §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 131 FGO
7 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 06.08.2020, VII S 27/20 (AdV)NV
1. NV: Ein beim BFH gestellter Eilrechtsantrag kann in die Zulässigkeit hineinwachsen. 2. NV: Für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick…
- BFH, Beschluss vom 06.08.2020, VII S 32/20 (AdV)NV
NV: Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO hat bereits die eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein (zusätzliches) Verfahren zur Herbeiführung eines…
- BFH, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20 (AdV)NV
1. NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. 2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht…
- BFH, Beschluss vom 17.07.2012, X S 24/12NV
1. NV: Ist das finanzgerichtliche Verfahren über eine Anfechtungsklage durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen unterbrochen worden, endet die Unterbrechung nicht allein dadurch, dass der Insolvenzverwalter die dem…
- BFH, Beschluss vom 24.10.2011, XI B 28/11NV
NV: Eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens wird unzulässig, sobald der Rechtsstreit in der Sache durch Urteil abgeschlossen worden ist .
- BFH, Beschluss vom 17.06.2010, VII B 99/10NV
NV: Das Verfahren der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist in § 69 FGO abschließend geregelt. Deshalb kommt eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht die…
- BFH, Beschluss vom 26.03.2010, VIII S 2/10NV
NV: Der Beschluss, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat keinen vollziehbaren Inhalt.
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