7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV)
Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig
ECLI: DE:BFH:2020:BA.090720.VIIS23.20.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.
Leitsatz
- NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.
- NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 8. Juni 2020, Az: 11 V 1541/20 AO, Beschluss; vorgehend FG Münster, 19. Juni 2020, Az: 11 V 1720/20 AO, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 258 AOEinstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
- § 570 Abs. 3 ZPO
- § 851 Abs. 1 ZPO
- § 399 Alt. 1 BGBAusschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
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