7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 08.05.2013 – VII B 36/13
NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit der NZB müssen Rechtsfehler des FG bei der Überprüfung der Entscheidung des FA gerügt werden. Einwände wegen Ermessungsfehlern des FA können nur zur Revisionszulassung führen, wenn das FG insoweit seiner Pflicht zur Ermessensüberprüfung nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Bei einem solchen Entscheidungsmangel handelte es sich…
Leitsatz
- NV: Mit der NZB müssen Rechtsfehler des FG bei der Überprüfung der Entscheidung des FA gerügt werden. Einwände wegen Ermessungsfehlern des FA können nur zur Revisionszulassung führen, wenn das FG insoweit seiner Pflicht zur Ermessensüberprüfung nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Bei einem solchen Entscheidungsmangel handelte es sich allerdings --wenn er vorläge-- um einen materiellen Fehler, der nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann.
- NV: Ein Insolvenzantrag, den das FA unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner aufgrund bestandskräftiger Steuerbescheide gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen stellt, ist ermessensfehlerhaft. Ein solcher Antrag wäre insbesondere unzulässig, wenn für das FA von vornherein feststehen würde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist.
- NV: Für die Anrufung des FG mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des FA besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag des FA mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Januar 2013, Az: 9 K 974/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 258 AOEinstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
- § 286 AOVollstreckung in Sachen
- § 13 Abs. 2 InsOEröffnungsantrag
- § 115 Abs. 2 FGORevision
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