§ 13 InsOEröffnungsantrag
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
1. die höchsten Forderungen,
2. die höchsten gesicherten Forderungen,
3. die Forderungen der Finanzverwaltung,
4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 13 InsO
6 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 44/12BStBl/amtlich
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines gebundenen Verwaltungsakts kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung an, wenn der angefochtene Bescheid im Verlaufe des Gerichtsverfahrens --etwa durch ein…
- BFH, Beschluss vom 01.10.2015, X B 71/15NV
1. NV: Der Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann, wenn er vom Insolvenzgericht dem FA mitgeteilt wird, in der Regel nicht als Betriebsaufgabeerklärung anzusehen . 2. NV: Eine Betriebsaufgabeerklärung muss eindeutig…
- BFH, Beschluss vom 08.05.2013, VII B 36/13NV
1. NV: Mit der NZB müssen Rechtsfehler des FG bei der Überprüfung der Entscheidung des FA gerügt werden. Einwände wegen Ermessungsfehlern des FA können nur zur Revisionszulassung führen, wenn das FG insoweit seiner Pflicht zur Ermessensüberprüfung nicht bzw.…
- BFH, Beschluss vom 25.02.2011, VII B 226/10NV
1. NV: Gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben . 2. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Finanzgerichts mit…
- BFH, Beschluss vom 16.09.2010, VII B 281/09NV
1. NV: Der Insolvenzantrag eines Finanzamts ist unzulässig, wenn dessen Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist. Verfügt der Steuerschuldner über mit Grundpfandrechten belasteten Grundbesitz, so ist der Insolvenzantrag unzulässig, wenn dem…
- BFH, Beschluss vom 26.02.2010, VII B 166/09NV
1. NV: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt sich der Insolvenzantrag. Kann nämlich der Antrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden, so bedeutet dies, dass seine Rechtmäßigkeit keine Bedeutung für das einmal…
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