7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 16.09.2010 – VII B 281/09
Insolvenzantrag bei werthaltigen Rückgewähransprüchen unzulässig - Verlust des Rechts auf Rüge mangelnder Sachaufklärung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Insolvenzantrag eines Finanzamts ist unzulässig, wenn dessen Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist. Verfügt der Steuerschuldner über mit Grundpfandrechten belasteten Grundbesitz, so ist der Insolvenzantrag unzulässig, wenn dem Steuerschuldner pfändbare Rückgewähransprüche zustehen, deren Werthaltigkeit nachgewiesen ist .
Leitsatz
- NV: Der Insolvenzantrag eines Finanzamts ist unzulässig, wenn dessen Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist. Verfügt der Steuerschuldner über mit Grundpfandrechten belasteten Grundbesitz, so ist der Insolvenzantrag unzulässig, wenn dem Steuerschuldner pfändbare Rückgewähransprüche zustehen, deren Werthaltigkeit nachgewiesen ist .
- NV: Das Recht, die mangelnde Aufklärung der Werthaltigkeit von Rückgewähransprüchen zu rügen, verliert ein Kläger, wenn er es unterlassen hat, diese Rüge spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu erheben und an der gewünschten Aufklärung durch Vorlage von Urkunden oder sonstigen Beweismitteln mitzuwirken. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Bremen, 30. November 2009, Az: 2 K 121/09 (1), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 13 InsOEröffnungsantrag
- § 829 ZPO
- § 857 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 295 Abs. 1 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 14 Abs. 1 InsOAntrag eines Gläubigers
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