7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 26.02.2010 – VII B 166/09
Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags - Begründung des besonderen Feststellungsinteresses bei Umstellung des Klageantrags - Keine Klärung von die Begründetheit der Klage betreffenden Fragen im Revisionsverfahren bei unzulässiger Klage
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt sich der Insolvenzantrag. Kann nämlich der Antrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden, so bedeutet dies, dass seine Rechtmäßigkeit keine Bedeutung für das einmal eröffnete Insolvenzverfahren mehr hat .
Leitsatz
- NV: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt sich der Insolvenzantrag. Kann nämlich der Antrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden, so bedeutet dies, dass seine Rechtmäßigkeit keine Bedeutung für das einmal eröffnete Insolvenzverfahren mehr hat .
- NV: In einem finanzgerichtlichen Verfahren ist bei Umstellung des Klagantrags auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrags das besondere Feststellungsinteresse zu begründen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Mai 2009, Az: 15 K 10/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 13 InsOEröffnungsantrag
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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