7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 25.02.2011 – VII B 226/10
Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben .
Leitsatz
- NV: Gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben .
- NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Finanzgerichts mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des Finanzamtes ist jedenfalls so lange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des FA mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat .
- NV: Der Antrag des FA, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, ist kein Verwaltungsakt, aber schlichtes hoheitliches Handeln der Vollstreckungsbehörde, das den besonderen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung unterliegt. Zur Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist das FG zuständig. Es hat dabei zu prüfen, ob das FA die sich aus dem jeweiligen konkreten Steuerrechtsverhältnis ergebenden Besonderheiten umfassend gewürdigt hat .
- NV: Um einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, muss dargelegt werden, dass für die Stellung des Insolvenzantrags die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 15. November 2010, Az: 3 V 168/10, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 13 Abs. 2 InsOEröffnungsantrag
- § 249 Abs. 1 AOVollstreckungsbehörden
- § 251 Abs. 1 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
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