7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.05.2023 – VII B 9/22

Zur Reichweite des Fremdpersonalverbots in der Fleischwirtschaft
ECLI: DE:BFH:2023:B.030523.VIIB9.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ist (neben dem Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung) auf den Bereich der Fleischverarbeitung beschränkt.

Leitsatz

  1. NV: Das Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ist (neben dem Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung) auf den Bereich der Fleischverarbeitung beschränkt.
  2. NV: Aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls können daher bestimmte Betriebsbereiche (im Streitfall Verpackung der bereits versiegelten Ware, Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt) vom Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch nicht erfasst sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beschwerde des Hauptzollamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 wird ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 7. Januar 2022, Az: 4 V 85/21, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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