2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 15.06.2016 – II B 91/15

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Aus dem Leitsatz

1. Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein FG im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des SolZG angerufen hat.

Leitsatz

  1. Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein FG im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des SolZG angerufen hat.
  2. Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. September 2015 7 V 89/14 aufgehoben. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 vom 31. Januar 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. September 2015, Az: 7 V 89/14, Beschluss

Zitierte Normen

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

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