5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 02.12.2020 – V B 25/20 (AdV)

Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit
ECLI: DE:BFH:2020:BA.021220.VB25.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren.

Leitsatz

Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.04.2020 - 3 V 185/20 aufgehoben. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. April 2020, Az: 3 V 185/20, Beschluss

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