BFH, Beschluss vom 26.05.2021 – V R 31/19
Aus dem Leitsatz
Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.
Leitsatz
Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AOGemeinnützige Zwecke
- § 60a AOFeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- § 63 Abs. 1 AOAnforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStGBefreiungen
- § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 AOGemeinnützige Zwecke
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