7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.08.2020 – VII S 32/20 (AdV)

Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldfestsetzung
ECLI: DE:BFH:2020:BA.060820.VIIS32.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO hat bereits die eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein (zusätzliches) Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO besteht.

Leitsatz

NV: Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO hat bereits die eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein (zusätzliches) Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO besteht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag, den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO auszusetzen, wird abgelehnt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 20. Juli 2020, Az: 10 V 1865/20 AO, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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