BFH, Beschluss vom 24.10.2011 – XI B 28/11
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens wird unzulässig, sobald der Rechtsstreit in der Sache durch Urteil abgeschlossen worden ist .
Leitsatz
NV: Eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens wird unzulässig, sobald der Rechtsstreit in der Sache durch Urteil abgeschlossen worden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. Februar 2011, Az: 7 K 1018/06, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 251 S. 1 ZPO
Weitere Entscheidungen zu § 131 FGO
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