BFH, Beschluss vom 17.07.2012 – X S 24/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist das finanzgerichtliche Verfahren über eine Anfechtungsklage durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen unterbrochen worden, endet die Unterbrechung nicht allein dadurch, dass der Insolvenzverwalter die dem Klageverfahren zugrunde liegende Steuerforderung des Finanzamts widerspruchslos in die…
Leitsatz
- NV: Ist das finanzgerichtliche Verfahren über eine Anfechtungsklage durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen unterbrochen worden, endet die Unterbrechung nicht allein dadurch, dass der Insolvenzverwalter die dem Klageverfahren zugrunde liegende Steuerforderung des Finanzamts widerspruchslos in die Insolvenztabelle einträgt, ohne aber das Klageverfahren aufzunehmen (Abweichung vom BFH-Beschluss vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691, unter I.a.).
- NV: Solange ein gerichtliches Verfahren kraft Gesetzes unterbrochen ist, darf das Gericht in diesem Verfahren keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.
- NV: Ergeht während der Unterbrechung des Verfahrens eine - gemäß § 128 Abs. 2 FGO grundsätzlich unanfechtbare - Ladung, kann darin zugleich die gerichtliche Entscheidung liegen, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. Eine solche Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
- NV: Obwohl nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO lediglich der iudex a quo über die Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung beschließen kann, geht das Recht zur Entscheidung über einen solchen Eilantrag auf den BFH über, sobald diesem die Beschwerde vorgelegt wird.
- NV: Das FG kann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Klägers die gemäß § 6 GKG entstandene Verfahrensgebühr in voller Höhe - auch soweit sie den vorläufig auf der Grundlage des Mindeststreitwerts ermittelten Kostenvorschuss übersteigt - als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden. Einer förmlichen Kostenentscheidung bedarf es hierfür nicht.
- NV: Im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung ist keine Kostenentscheidung zu treffen, da auch das Eilverfahren ein unselbständiges Zwischenverfahren zu dem weiterhin beim FG anhängigen Hauptsacheverfahren ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 240 S. 1 ZPO
- § 249 Abs. 2 ZPO
- § 249 Abs. 3 ZPO
- § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG
- § 41 Abs. 1 InsONicht fällige Forderungen
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 570 Abs. 3 ZPO
- § 251 Abs. 3 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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