10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.05.2017 – X B 36/17

Aktenkopien
ECLI: DE:BFH:2017:B.050517.XB36.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht sowie die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften ist jedenfalls auch der Vollsenat zuständig.

Leitsatz

  1. NV: Für die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht sowie die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften ist jedenfalls auch der Vollsenat zuständig.
  2. NV: Wer die Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert.
  3. NV: Es besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, bereits vorliegende Dokumente ein zweites Mal in Kopie zu erhalten.
  4. NV: Im erfolglosen Beschwerdeverfahren ist auch dann eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin und Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Februar 2017 12 K 2118/16, 12 V 2168/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin und Antragstellerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. Februar 2017, Az: 12 K 2118/16, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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