§ 363 AOAussetzung und Ruhen des Verfahrens
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.
(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.
(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 363 AO
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
Rechtsprechung des BFH zu § 363 AO
11 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 01.07.2014, IX R 31/13BStBl/amtlich
Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für den Verzinsungszeitraum 11.…
- BFH, Urteil vom 23.01.2013, X R 32/08BStBl/amtlich
Die Finanzbehörde kann die durch Berufung auf ein vorgreifliches Verfahren bewirkte Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk derselben Reichweite beenden . Der Vorläufigkeitsvermerk bietet einen der Verfahrensruhe gleichwertigen…
- BFH, Urteil vom 14.02.2012, VII R 27/10BStBl/amtlich
Eine Überprüfung bestandskräftiger, nachträglich als unionsrechtswidrig erkannter Entscheidungen nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde ist nicht auch dann geboten, wenn der betreffende Bescheid wegen vermeintlich geklärter Rechtslage nicht zur Überprüfung…
- BFH, Urteil vom 30.09.2010, III R 39/08BStBl/amtlich
1. Ein Vorläufigkeitsvermerk, der auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO und auf die Besteuerungsgrundlage hinweist, hinsichtlich derer die Steuer vorläufig festgesetzt wird, ist inhaltlich nach Grund und Umfang hinreichend bestimmt. Es ist nicht erforderlich, die…
- BFH, Beschluss vom 23.06.2017, X B 152/16NV
1. NV: Bezieht sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf das gesamte Verfahren, sondern nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, liegt nur dann ein relevanter Verfahrensmangel vor, wenn er zum einen auf der Grundlage des…
- BFH, Beschluss vom 12.08.2013, VI B 101/12NV
1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 zu ruhen hat, wenn bei dem EGMR ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage…
- BFH, Beschluss vom 07.08.2013, VI B 99/12NV
1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 zu ruhen hat, wenn bei dem EGMR ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage…
- BFH, Beschluss vom 10.05.2012, X B 183/11NV
1. NV: Soweit eine Steuer vorläufig festgesetzt ist, kommt die Zwangsruhe im Einspruchsverfahren nicht in Betracht . 2. NV: Ob ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bezugsverfahren sein kann, ist für § 363 Abs. 2 Satz 2 AO…
- BFH, Beschluss vom 26.10.2011, X B 230/10NV
1. NV: Ist eine Personengesellschaft zunächst als gewerblich (Grundstückshandel) angesehen worden und ist der gesondert und einheitlich festgestellte Gewinnanteil im Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafters erfasst worden, bedarf es keiner Änderung…
- BFH, Beschluss vom 21.05.2010, IV B 88/09NV
1. NV: An der Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung bestehen (insgesamt) ernstliche Zweifel, wenn die darin ausgesprochene Verböserung zwar auf der Anwendung des § 4 Abs. 4 EStG beruht, dies jedoch eine Erhöhung der Entnahmen zur Folge hat, die…
- BFH, Beschluss vom 03.02.2010, VI B 126/09NV
1. NV: Die Entscheidung des FG über die Aussetzung des Klageverfahrens steht in dessen Ermessen. Ein durch das BMF mittels Allgemeinverfügung angeordnetes Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO nimmt den Finanzgerichten nicht den…
BMF-Schreiben zu § 363 AO
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